Verkehrsverstöße

Verkehrsverstöße
Verkehrsverstöße,
 
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die den Tatbestand einer Straftat (z. B. fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Straßenverkehrsgefährdung) oder einer Ordnungswidrigkeit (z. B. nach dem StVG, der StVO, der StVZO, der Fahrerlaubnis-Verordnung, Abkürzung FeV) erfüllen können. Bei Straftaten gilt grundsätzlich das Legalitätsprinzip (Staatsanwaltschaft ist zur Verfolgung verpflichtet), doch bedarf es bei fahrlässiger Körperverletzung in der Regel eines Strafantrags des Verletzten. Bei Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Verwaltungsbehörden zuständig sind, gilt das Opportunitätsprinzip (Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde). Straftaten werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet; daneben kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Leichte Ordnungswidrigkeiten haben ein Verwarnungsgeld (Verwarnung) von 10 bis 75 DM zur Folge. Schwere Verstöße werden mit einem Bußgeld (Geldbuße) geahndet, dessen Höhe (zwischen 80 und 3 000 DM) sich nach dem Bußgeldkatalog vom 4. 7. 1989 (mit späteren Änderungen) richtet; Abweichungen sind unter bestimmten Umständen möglich. Folgenloses Fahren mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ oder mehr ist Straftat, während bei folgenlosem Fahren mit 0,5 ‰ oder mehr im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die mit Geldbuße bis zu 3 000 DM und in der Regel einem Fahrverbot geahndet wird. Fahren unter Einwirkung berauschender Mittel (z. B. Haschisch, Marihuana, Heroin, Kokain, Designerdrogen) wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 3 000 DM und Fahrverbot geahndet. Bei erwiesener Fahruntüchtigkeit kommt in allen Fällen ab 0,3 ‰ Alkohol im Blut Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr infrage. Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten (sofern sie nach dem Bußgeldkatalog geahndet werden) werden im Verkehrszentralregister verzeichnet, Verwarnungen jedoch nicht. Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt nach drei Monaten, nach Ergehen eines Bußgeldbescheids nach sechs Monaten. Die Eintragung im Verkehrszentralregister wird frühestens nach zwei Jahren getilgt, längere Fristen ergeben sich aus § 29 StVG. Im Verkehrszentralregister vermerkte Strafen und Bußen werden nach Punkten, abgestuft nach der generellen Schwere des Verstoßes, gewertet (1 bis 7). Haben sich 8 bis 13 Punkte angesammelt, wird der Betroffene auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen, bei 14 bis 17 Punkten wird die Teilnahme angeordnet, bei 18 und mehr Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist in § 4 StVG ausführlich geregelt. Unabhängig von der Punktewertung führen Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe (§§ 32 ff. FeV) zu entsprechenden Maßnahmen. Bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung (Abschnitt A der Anlage 12 zur FeV) oder zwei minder schweren Zuwiderhandlungen (Abschnitt B der Anlage 12 zur FeV) wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet (Einzelheiten: §§ 34 ff. FeV); Nichtteilnahme führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
 
In Österreich sind Verkehrsverstöße nur bei fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung, allenfalls wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit gerichtlich strafbar. Sonst werden sie als Verwaltungsübertretungen - in leichten Fällen auch vor Ort in Form von Organstrafverfügungen - geahndet. Verkehrsverstöße, die die Verkehrszuverlässigkeit beeinträchtigt erscheinen lassen, können zum Entzug der Lenkerberechtigung führen. Ein Verkehrszentralregister besteht ebenso wenig wie ein Bußgeldkatalog. - Verkehrsverstöße hat der schweizerische Gesetzgeber in verschiedenen Rechtsgebieten geregelt. So kommt das StGB zur Anwendung, wenn eine Tötung oder Körperverletzung usw. Folge eines solchen Verstoßes ist. Das Straßenverkehrsgesetz (SVG) mit seinen zahlreichen VO regelt subsidiär zum StGB weitere Straftaten im Bereich des Straßenverkehrs. Bußen aufgrund des SVG richten sich auch im schweizerischen Recht nach einem Bußenkatalogsystem. Dabei wird dem entsprechenden Tatbestand ein bestimmter, genau festgesetzter Bußenbetrag zugeordnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann als administrative Maßnahme der Führerausweis entzogen werden. Der Führerausweisentzug wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand wird bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 ‰ ausgesprochen.

Universal-Lexikon. 2012.

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